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Annahmeverzugslohn

Annahmeverzugslohn

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 11.12.25 (Az. 5 SLa 465/25) eine für Arbeitgeber relevante Entscheidung zum Annahmeverzugslohn getroffen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit fristlos gekündigt. Die Kündigung hielt zwar vor Gericht nicht stand, allerdings blieb das Verfahren für den Arbeitnehmer finanziell nicht folgenlos.

Das LAG Niedersachsen stellt im Verfahren ausdrücklich klar, dass gekündigte Arbeitnehmer sich frühzeitig und ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle bemühen müssen. Es sei nicht ausreichend, sich arbeitslos zu melden und auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit zu warten. Es müssen eigenständig Stellenangebote gesucht und zeitnah Bewerbungen versandt werden.

Der klagende Arbeitnehmer hatte sich nach Auffassung des Gerichts zu spät beworben und als Folge den Annahmeverzugslohn gekürzt. Das Gericht schätzte den hypothetisch erzielbaren Verdienst gem. § 287 ZPO und begrenzte den Annahmeverzugslohn entsprechend.

Diese Entscheidung stärkt Arbeitgeber insbesondere bei langwierigen Kündigungsschutzverfahren mit hohen Annahmeverzugsrisiken.

Arbeitgeber sollten daher frühzeitig dokumentieren:

-welche Beschäftigungsmöglichkeiten am Markt existieren

-ob Stellenangebote übersandt wurden

-wann Arbeitnehmer mit Bewerbungsbemühungen begonnen haben

-welche Qualifikationen und Vermittlungschancen bestehen

-ob Eigenbemühungen ausreichend nachgewiesen wurden

Bei Kündigungsschutzprozessen kann dies erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.

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