Arbeitslohn und Gesundheitsförderung
Ein Gesundheitstraining, das über einen längeren Zeitraum vom Arbeitnehmer besucht wird und dessen Kosten vom Arbeitgeber getragen werden, führt in Höhe des geldwerten Vorteils zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die allgemeine Stärkung der Gesundheit das Ziel ist. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Nürnberg mit Urteil vom 08.05.2025 Az. 4 K 438/24.
Im Streitfall konnten die Arbeitnehmer im Jahr 2017 ein mehrwöchiges Gesundheitstraining ohne Zuzahlung wahrnehmen, welches durch die Themen Bewegungsförderung, gesunde Ernährung und psychische Gesundheit einen gesunden Lebensstil näherbringen sollte. Der Arbeitgeber rechnete die Urlaubstage für die Teilnahme auf den Jahresurlaub an und ging nicht von steuerpflichtigem Arbeitslohn aus. Das FG sah dies anders und nahm kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an und schrieb den Kurs der privaten Lebensführung der Teilnehmer zu. Es gab auchkeinen berufsspezifischen Bezug des Gesundheitstrainings. Vielmehr konnte jeder Arbeitnehmer teilnehmen, unabhängig von seiner konkreten Tätigkeit.
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