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Außerordentliche Einkünfte und Lohnsteuer

Außerordentliche Einkünfte und Lohnsteuer

Außerordentliche Einkünfte, wie Abfindungen, Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, unterliegen der progressiven Einkommensteuer.

Sie sind aber nach § 34 EStG nach der sog. Fünftel-Regelung steuerbegünstigt, um die Progressionswirkung des Steuertarifs infolge der Zusammenballung von Einkünften etwas abzumildern.

Bis einschließlich 2024 konnte die Tarifermäßigung des § 34 EStG für die „sonstigen Bezüge“ bereits durch den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

Ab dem Jahr 2025 ist dies nicht mehr möglich, d.h. außerordentliche Einkünfte werden nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.

Die entsprechenden Einnahmen werden der regulären Besteuerung unterworfen.

Die Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung für diese außerordentlichen Einkünfte erfolgt nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Steuerpflichtige müssen die entsprechenden Einkünfte daher in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, damit die Tarifermäßigung angewendet werden kann.

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