Beitragsbemessungsgrenzen 2026

Für die Rechengrößen in der Sozialversicherung muss das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) jährlich eine Anpassung an die Lohnentwicklung im vergangenen Jahr vornehmen. Im aktuellen Referentenentwurf für das Jahr 2026 sind laut Mitteilung des Ministeriums vom 09.09.2025 folgende vorläufige Zahlen enthalten:
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt für 2026 monatlich 3.955 Eurobeziehungsweise 47.460 Euro im Jahr.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V, die sogenannte Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung, liegt bei 6.450 Euro im Monat beziehungsweise 77.400 Euro im Jahr.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V, also die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung, beträgt 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise 69.750 Euro jährlich.
Für die allgemeine Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze mit 8.450 Euro pro Monat beziehungsweise 101.400 Euro im Jahrfestgelegt. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt sie höher – nämlich bei 10.400 Euro monatlich beziehungsweise 124.800 Euro jährlich.
Darüber hinaus wird das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2026 in der Rentenversicherung mit 51.944 Euro angegeben. Zum Vergleich: Das endgültige Durchschnittsentgelt für 2024 beläuft sich auf 47.085 Euro.
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