Betriebsprüfung in Privathaushalten
Die Rentenversicherung führt infolge von Ermittlungen der Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden regelmäßig in Betrieben anlassbezogene Betriebsprüfungen durch und fordert Sozialversicherungsbeiträge nach. Ob eine Betriebsprüfung auch in Privathaushalten durchgeführt werden darf, ist allerdings umstritten.
Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts mit Urteil vom 26. Januar 2026 (Az. L 7 BA 71/24). Die Sondervorschrift des § 28p Absatz 10 SGB IV verbiete Betriebsprüfungen in Privathaushalten, so dass ein Rentenversicherungsträger keinen Nachforderungsbescheid aufgrund der Betriebsprüfung erlassen dürfe.
Für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen bei Tätigkeiten in Privathaushalten sind ausschließlich die Krankenkassen zuständig.
Die Revision beim Bundessozialgericht wurde zugelassen.
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