Datenaustausch und Entgeltersatzleistungen ab 2026
Für den Datenaustausch mit den Krankenkassen gibt es für das Jahr 2026 folgende Änderungen:
Ab 01.01.2026 können Sie Entgeltbescheinigungen wegen einer Arbeitsunfähigkeit (AU) oder des Beginns einer Mutterschutzfrist ab dem ersten Arbeitstag übermitteln. Dazu gibt es im SV Meldeportal eine Ausfüllhilfe.
Mit dem Abgabegrund „73“ melden Sie zukünftig bezahlte Tage bei einer stationären Mitaufnahme des Beschäftigten, z.B. mit einem Kind. Von der Krankenkasse bekommen Sie vorab eine Anfrage mit dem Abgabegrund „72“.
Für falsche Datensätze gibt es neu den Abgabegrund „67“ unzuständige Krankenkasse/Person. Stornierungen sind zudem mit dem Abgabegrund „88“ zu melden. Eine Übermittlung des kompletten ursprünglichen Datensatzes mit Stornierungskennzeichen fällt daher weg.
Sie bekommen ab 2026 außerdem automatisch eine Rückmeldung vom Versicherungsträger, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen endet, z.B. nach 6 Wochen Krankengeldbezug (Abgabegrund „62“). Für geringfügig Beschäftigte wurde nun die Krankenkasse im jeweiligen Abrechnungsprogramm hinterlegt, so dass hier analog Meldungen vorgenommen werden können.
Für den bereits seit 01.06.2025 bestehenden Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Fehlgeburten gilt ab 01.01.2026 für die ärztliche Bescheinigung ein neuer Vordruck (Formular 9), der bisher nur bei Frühgeburten oder Behinderungen auszufüllen war. Das Formular wurde entsprechend angepasst. Bitte achten sie darauf, dass der Tag der Fehlgeburt für die Erstattung trotzdem in das Feld „Mutmaßlicher Entbindungstag“ einzutragen ist.
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