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Feiertage im Minijob

Feiertage im Minijob

Bei vielen Feiertagen werden bei Minijobberinnen und Minijobbern sowie bei Arbeitgebern häufig Fragen aufgeworfen: Ist Arbeiten an Feiertagen erlaubt oder besteht ein Arbeitsverbot? Was passiert, wenn ein geplanter Arbeitstag ausfällt - besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Nicht alle Bundesländer haben die gleichen gesetzlichen Feiertage. Arbeitet eine Minijobberin oder ein Minijobber in einem Bundesland und wohnt in einem anderen, dann gelten die Feiertagsregelungen des Arbeitsortes. Der Sitz des Unternehmens ist in diesem Fall nicht entscheidend. Entscheidend ist immer der Arbeitsort. Individuelle Absprachen dürfen die Feiertagsregelungen nicht außer Kraft setzen.

In der Regel verbietet das Arbeitszeitgesetz die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Das gilt für Minijobberinnen und Minijobber wie für alle anderen Beschäftigten. In einigen Bereichen muss jedoch auch an Feiertagen gearbeitet werden, damit beispielsweise Versorgung und Sicherheit gewährleistet ist. Das Gesetz sieht hierfür Ausnahmen vor. 

Minijobberinnen und Minijobber erhalten an Feiertagen ihren Verdienst, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem sie sonst gearbeitet hätten. Das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Für Minijobberinnen und Minijobber besteht grundsätzlich keine Pflicht, die an Feiertagen ausgefallenen Stunden vor- oder nachzuarbeiten. Eine Verlagerung der Arbeitszeit auf einen normalerweise freien Tag ist nicht zulässig, wenn damit die Feiertagsregelung umgangen werden soll.

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