Flüge und geldwerter Vorteil

Verbilligt oder unentgeltlich gewährte Flüge an den Arbeitnehmer stellen Arbeitslohn dar, der grundsätzlich mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten ist. Sind die Arbeitgeber keine Luftfahrtunternehmen, die zur Bewertung zulässigerweise den Preis unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrag anwenden, so können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden.
Diese sind für das Jahr 2025 durch gleichlautenden Ländererlass vom 16.12.2024 wie folgt festgesetzt:
bei einem Flug von 1-4.000 km: |
0,04 Euro |
x Flug-km |
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bei einem Flug von 4.001-12.000 km: |
0,04 Euro - |
0,01 x (FKM – 4.000) 8.000 |
x Flug-km |
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bei einem Flug von mehr als 12.000 km |
0,03 Euro |
x Flug-km |
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Der Ansatz beträgt nur 60 % oder 80 % bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit bzw. ohne Vermerk.
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