Gelangensbestätigung und i.g. Lieferung
Ein Steuerberater hat 2018 einen Pkw an eine rumänische Firma verkauft, dabei prüfte er deren USt-IdNr., ließ sich einen Handelsregisterauszug geben und erhielt den Kaufpreis bar. Der Käufer verpflichtete sich im Vertrag, das Auto nach Rumänien zu bringen. Eine Gelangensbestätigung wurde aber trotz Mahnungen nie zurückgesandt. Der Steuerberater behandelte den Verkauf als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
Das Finanzamt lehnte dies ab, denn es fehle die Gelangensbestätigung, der Wagen wurde nie in Rumänien, sondern nach der Abmeldung wieder in Deutschland zugelassen. Das Finanzgericht gab zunächst dem Finanzamt Recht: Ohne Gelangensbestätigung sei der gesetzlich geforderte Nachweis nicht erbracht. Auf „guten Glauben“ könne sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er dieses zentrale Nachweisdokument nie erhielt. Er hätte z. B. eine Kaution einbehalten können, bis die Bestätigung vorgelegen hätte.
Der Bundesfinanzhof urteilte jedoch zu Gunsten des Klägers und entschied, dass die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG nicht voraussetzt, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt (Az. V R 3/25). Wenn ein Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelte, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorlagen, sei die Lieferung trotzdem als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhte und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
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