Geschäftsführer und Sozialversicherung



Eine klagende GmbH beauftragte die Beklagte mit der Lohnbuchhaltung. Im Jahr zuvor hatte bei der GmbH eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung stattgefunden. In einer weiteren Betriebsprüfung im Jahr 2021 wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer aufgrund des Fehlens eigener Anteile zu Unrecht von der Sozialversicherungspflicht befreit war. Dies führte zu Nachforderungen an Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2017 bis 2020 von fast 100.000 €.
Die GmbH verlangte daraufhin vom Lohnbuchhaltungsbüro Schadensersatz in Höhe der Nachforderung. Land- und Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen.
Im Gegensatz zum Oberlandesgericht gibt der BGH der Revision statt und verweist den Fall an das Berufungsgericht zurück.
Der BGH stellt klar, dass ein Lohnbuchhalter nicht zur eigenständigen Klärung des Sozialversicherungsstatus eines Geschäftsführers verpflichtet ist. Allerdings obliegt ihm die korrekte Berechnung der Abzugsbeträge. Dies setzt eine Weisung des Auftraggebers zur sozialversicherungsrechtlichen Einstufung des Geschäftsführers voraus. Fehlt es an einer solchen Vorgabe, hat der Lohnbuchhalter auf eine Klärung der Statusfrage durch den Auftraggeber hinzuwirken.
Wird dem Lohnbuchhalter bei Auftragsübernahme nur allgemein vom Auftraggeber mitgeteilt, dass die vorangegangene Betriebsprüfung ohne Beanstandung verlaufen sei, oder ergibt sich aus einem schriftlichen Betriebsprüfungsbescheid nicht, dass er sich auf den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers erstreckt, kann der Lohnbuchhalter nicht davon ausgehen, dass die statusrechtliche Einordnung anderweitig geklärt ist. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Mandats hat er daher auf eine Klärung durch den Auftraggeber hinzuwirken.
Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern sollten Lohnbuchhalter die Vorgaben des Auftraggebers genau dokumentieren. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vorgabe, sollte diese schnellstmöglich eingeholt werden. Eine Zusage durch konkludentes (schlüssiges) Handeln – der Gesellschafter-Geschäftsführer widerspricht seiner Lohnabrechnung nicht – ist nicht ausreichend.