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Gutscheinguthaben als Sachbezug?

Gutscheinguthaben als Sachbezug?

Arbeitgeber können Sachbezüge bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Gutscheine und Karten gelten jedoch als Geldleistung, wenn sie wirtschaftlich wie eine Auszahlung eingesetzt werden können. Seit dem 1. Januar 2020 müssen Gutscheine oder Geldkarten unter anderem ausschließlich zum Bezug bestimmter Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

Außerdem muss der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 und § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Der Bundesfinanzhof prüft derzeit ein Prämienkonto, das der Arbeitgeber monatlich mit bis zu 40 EUR je Mitarbeiter auflud. Die Beschäftigten konnten damit aus einer begrenzten Zahl von Handelspartnern sogenannte „Zielgutscheine“ erwerben. Eine Auszahlung oder direkte Nutzung des Kontoguthabens war nicht möglich.

Der Arbeitgeber wertete die Aufladung als steuerfreien Sachbezug. Das Finanzamt und das Sächsische Finanzgericht sahen darin eine voll zu versteuernde Geldleistung. Das Finanzgericht entschied am 11. Dezember 2025 unter dem Aktenzeichen 8 K 484/24. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter VI R 3/26 anhängig. Entscheidend ist nun, ob das Guthaben trotz der eingeschränkten Verwendung die Voraussetzungen für einen Sachbezug erfüllt.

 

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