Heuschnupfen und Arbeitsunfähigkeit
Mit dem Start der Pollensaison 2026 sind wieder zahlreiche Arbeitnehmer von Symptomen wie Niesanfälle, Hustenreiz, geschwollenen, tränenden Augen, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen betroffen. Was nun Arbeitgeber wissen müssen: Auch heuschnupfengeplagte Beschäftigte können arbeitsunfähig sein.
Per Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Arbeitnehmer – egal, ob wegen einer Allergie oder einer anderen Erkrankung – dann arbeitsunfähig, wenn ihr Zustand sie außerstande setzt, die ihnen obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn sie die Arbeitsleistung nur unter der Gefahr erbringen können, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert (Urteil vom 29.01.92, AZ.: 5 AZR 37/91).
Hingegen liegt aber keine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn Arbeitnehmende auf Grund der Allergie nicht in der Lage sind, den Weg zur Arbeit zurückzulegen. Auch eine Notwendigkeit von Arztbesuchen oder sonstigen medizinischen Behandlungen begründet nicht ohne Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, liegt die Beweislast bei ihm.
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