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Kryptowerte als Arbeitslohn

Kryptowerte als Arbeitslohn

Das Kryptowerte auch Arbeitslohn darstellen können ist unumstritten, selbst eine (teilweise) Arbeitslohnzahlung in Kryptowährungen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (LAG vom 10.04.2024 Az. 19 Sa 29/23).

Für die weitere lohnsteuerrechtliche Behandlung ist eine Unterscheidung in Geld- oder Sachlohn notwendig. Da es sich nicht um offizielle Geldwährungen handelt, kann ein Sachbezug vorliegen, auf den auch die 50-Euro-Freigrenze anwendbar ist. Die Bewertung erfolgt gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den um die üblichen Preisnachlässe geminderten Endpreise am Abgabeort. Besonders etablierte virtuelle Währungen (derzeit nur Bitcoin oder Ethereum) werden lohnsteuerrechtlich als Geldleistung angesehen.

Auch im Hinblick auf die Anwendung der monatlichen 50-Euro-Freigrenze ist jedoch der Zeitpunkt des Zuflusses interessant. Dieser soll sich regelmäßigim Zeitpunkt der Einbuchung in die Wallet (= Online-Sparbuch oder elektronische Brieftasche) ergeben. Jedoch soll der Zufluss frühestens zu dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Token an der Börse gehandelt bzw. als Zahlungsmittel verwendet werden können, da auch erst ab diesem Stichtag der Arbeitnehmer darüber verfügen kann. In Falle einer vorherigen Abtretungist der Zeitpunkt der Abtretung an den Dritten maßgeblich für den Zufluss der Differenz.

Das geht aus dem ursprünglichen BMF-Schreiben zum Thema virtuelle Währungen und Token vom 10.05.2022 hervor. Im aktuellen Schreiben zumThema „Einzelfragen zur ertragssteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ mit Schreiben vom 06.05.2025 geht das Bundesfinanzministerium (BMF) auf den Arbeitslohnbezug im Zusammenhang mit Kryptowerten indes nicht mehr ein.

Bei bestehenden Zweifeln kann der Arbeitgeber jedoch das Finanzamt mit einer Anrufungsauskunft  gem. § 42e EStG um Klärung bitten.

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