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Kurzfristige Jobs im Ruhestand

Kurzfristige Jobs im Ruhestand

Eine kurzfristige Beschäftigung im Ruhestand ist sozialversicherungsfrei, wenn sie im Kalenderjahr höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage dauert, zeitlich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Arbeitgeber zahlen dabei bestimmte Umlagen an die Minijob-Zentrale. Steuern fallen weiterhin an. Sie werden entweder pauschal mit 25 Prozent oder nach der individuellen Lohnsteuerklasse abgeführt.

Bei Altersvollrentnern führt der Rentenstatus grundsätzlich nicht zur Berufsmäßigkeit. Für die Prüfung zählt im Jahr des Rentenbeginns nur die Beschäftigung nach Beginn der Altersvollrente. Im Beispiel beginnt die Rente am 1. Juni 2026. Eine Aushilfstätigkeit vom 1. Juli bis 30. September 2026 für 1.700 Euro bei einer Fünf-Tage-Woche bleibt kurzfristig, obwohl zuvor vom 1. Januar bis 31. Mai 2026 bereits für 3.500 Euro gearbeitet wurde.

Teilrentner und Bezieher anderer vorgezogener Renten, etwa wegen Erwerbsminderung, gelten dagegen weiterhin als Erwerbstätige. Bei einem Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ist eine kurzfristige Beschäftigung deshalb ausgeschlossen. Innerhalb der Zeitgrenzen und bis zur Geringfügigkeitsgrenze kann sie möglich bleiben.

Für vorgezogene Altersrenten gelten seit dem 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Bei Erwerbsminderungsrenten bestehen solche Grenzen weiterhin. Für die konkrete Auswirkung auf Rentenbezug und Rentenhöhe ist der zuständige Rentenversicherungsträger der richtige Ansprechpartner.

Grundlage ist die Verfügung der OFD Baden-Württemberg vom 26.6.2026, St14 - S 2337 - 1/4 - St 14A.

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