Minijob und Rentenpflicht
Minijobber können sich grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ab dem 01.07.26 kann dies einmalig rückgängig gemacht werden.
Möchten sich geringfügig entlohnte Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, müssen sie einen schriftlichen Antrag auf Befreiung bei ihrem Arbeitgeber stellen. Dieser muss den Eingang des Antrags bei der Minijob-Zentrale anzeigen und zwar mit der Meldung zur Sozialversicherung (Beitragsgruppe RV „5“). Der Befreiungsantrag muss bis zur nächsten Entgeltabrechnung angezeigt werden, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertage) nach Eingang des Antrags.
Minijobber haben jetzt die Möglichkeit, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufzuheben. Es muss ein Aufhebungsantrag gestellt werden, der schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber eingereicht werden muss. Der Arbeitgeber muss auch die Aufhebung der Befreiung bei der Minijob-Zentrale anzeigen, ebenso im Rahmen der DEÜV-Meldungen. Es erfolgt ein Wechsel der Beitragsgruppe in der Rentenversicherung von „5“ (RV-Befreiung) in „1“ (RV-Pflicht).
Die Aufhebung der Befreiung beginnt ab dem Kalendermonat, der auf den Monat des Eingangs des Antrages beim AG folgt.
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