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Neue Sachbezugswerte ab 2027 geplant

Neue Sachbezugswerte ab 2027 geplant

Nach dem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen sich die amtlichen Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung zum 1. Januar 2027 ändern. Grundlage ist die „Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)“. Die geplanten Werte gelten bundesweit. Für Verpflegung sind sie außerdem bei der Abrechnung von Reisekosten maßgeblich. Die Verordnung muss noch den Bundesrat passieren. Verbindlich werden die neuen Beträge erst, wenn die Änderung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist. Das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen.

Für unentgeltlich oder verbilligt gewährte Verpflegung soll der monatliche Sachbezugswert von derzeit 345 Euro auf 355 Euro steigen. Vorgesehen sind folgende Einzelbeträge:

·        Frühstück: 2,43 Euro je Kalendertag und 73 Euro im Monat

·        Mittagessen: 4,70 Euro je Kalendertag und 141 Euro im Monat

·        Abendessen: 4,70 Euro je Kalendertag und 141 Euro im Monat

Auch der Bewertungsbetrag für eine vom Arbeitgeber überlassene Unterkunft soll angehoben werden. Er soll bundesweit von 285 Euro auf 289 Euro pro Monat steigen.

In bestimmten Fällen gelten abweichende Werte. Das betrifft insbesondere Unterkünfte, die von mehreren Beschäftigten gemeinsam belegt werden, sowie Arbeitnehmer unter 18 Jahren und Auszubildende. Die entsprechenden Regelungen enthält § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Ist der Tabellenwert für die Unterkunft unter den konkreten Umständen unbillig, kann stattdessen der ortsübliche Mietpreis zur Bewertung herangezogen werden. Auch diese Möglichkeit ist in § 2 Abs. 3 SvEV geregelt.

Die neuen Sachbezugswerte wären ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2027 anzuwenden, weil die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Die angesetzten Sachbezüge unterliegen sowohl der Lohnsteuer als auch den Beiträgen zur Sozialversicherung.

Ob die neuen Beträge tatsächlich gelten, hängt noch von der Zustimmung des Bundesrats und der anschließenden Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ab. Nach dem derzeitigen Stand sind Änderungen an den vorgesehenen Werten jedoch nicht zu erwarten.

 

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