Nicht ausgezahltes Gehalt und Sozialversicherung



Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, zahlt seine Beiträge auf die beitragspflichtigen Einnahmen, zu denen bei Arbeitnehmern natürlich das Arbeitsentgelt zählt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann Beiträge auf sein Arbeitsentgelt zahlen muss, wenn ihm dieses wegen der Insolvenz seines Arbeitgebers gar nicht zugeflossen ist.
Für freiwillige Mitglieder beurteilt sich die Beitragshöhe regelmäßig allein nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten, also dem "entstandenen" Arbeitsentgelt. Maßgebend ist allein der arbeitsrechtlich geschuldete Entgeltanspruch, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe dieser Anspruch im Ergebnis durch Entgeltzahlung erfüllt wird. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bei einem freiwilligen Mitglied bereits durch das geschuldete Arbeitsentgelt geprägt.