Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026
Mit der „Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026)“, die am 26.03.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, gelten ab dem 01.07.2026 neue Pfändungsfreigrenzen.
Die Beträge wurden um etwa 2 % angehoben und betragen wie folgt:
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