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Rechengrößen Sozialversicherung ab 2027 (geplant)

Rechengrößen Sozialversicherung ab 2027 (geplant)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf für die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt. Der Entwurf legt fest, wie die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung im kommenden Jahr angepasst werden sollen.

Grundlage ist die gesetzlich vorgeschriebene Fortschreibung entsprechend der Lohnentwicklung des jeweils zurückliegenden Jahres. Für 2027 wird dabei die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2025 herangezogen. Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen bleiben bei dieser Berechnung unberücksichtigt.

Nach den Angaben im Entwurf lag diese Lohnentwicklung 2025 bei 4,38 Prozent. Deshalb sollen sämtliche Rechengrößen der Sozialversicherung steigen. Die Anpassung erfolgt nach gesetzlichen Vorgaben ohne Ermessensspielraum der Bundesregierung. Sie soll sicherstellen, dass sich die Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen.

Zusätzlich müssen die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung um jeweils weitere 300 Euro im Monat angehoben werden. Diese Erhöhung kommt zu der Anpassung nach der Lohnentwicklung hinzu und folgt ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben.

Die Rechengrößen wirken sich auf verschiedene Bereiche des Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrechts aus. Sie bestimmen unter anderem, bis zu welcher Höhe Arbeitsentgelt bei der Beitragsberechnung berücksichtigt wird. Welche konkreten Werte ab 2027 gelten, ergibt sich aus der vorgesehenen Verordnung.

Der Referentenentwurf ist noch nicht endgültig beschlossen. Zunächst muss die Bundesregierung die Verordnung verabschieden. Danach ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich.

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