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Steuerfreie Trinkgelder

Steuerfreie Trinkgelder

Als Trinkgeld bezeichnet man einen Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Diese freiwilligen Zahlungen anlässlich einer Arbeitsleistung sind gem. § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei. Ein Höchstbetrag ist seit 2002 nicht mehr zu beachten. Dies zieht regelmäßig eine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nach sich.

Wie die Ausgestaltung der Trinkgeldzahlungen im Unternehmen erfolgt, ist grundsätzlich unerheblich. Denkbar sind Trinkgeldpools, die direkte Vereinnahmung je Arbeitnehmer, eine nachträgliche Aufteilung, damit auch nicht im Service beschäftigte Arbeitnehmer profitieren uvm. Problematisch ist nur der Fall, bei demder Unternehmer allein die Entscheidung darüber trifft. Dann liegt kein Trinkgeld vor.

Dies gilt auch in Sonderfällen. Ein Bedienzuschlag ist demnach kein Trinkgeld, wie alle anderen Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Auch Belohnungen für besondere Leistungen fallen nicht darunter. Vor Ort mit dem Arbeitnehmer direkt vereinbarte Zusatzleistungen sind steuerpflichtige Einnahmen. Das gilt auch beim Verbot von Geldannahmen, wie von Croupiers in Spielbanken. Die Zahlung an Prokuristen in Höhe von 50.000 Euro und 100.000 Euro sind ebenfalls kein Trinkgeld, selbst wenn diese als solches bezeichnet werden (FG Köln vom 14.12.2022 Az. 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20).

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