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Urlaubsabgeltung - Hinweispflicht

Urlaubsabgeltung - Hinweispflicht

Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat am 04.05.2026 entschieden, dass Arbeitgeber auch Lehrkräfte ausdrücklich über ihren Urlaub informieren und zur Urlaubnahme auffordern müssen, selbst wenn der Urlaub nach den tariflichen Vorgaben in den Schulferien zu nehmen ist (Az. 7 SLa 46/25).

Der Kläger hatte 2021 einen von insgesamt 30 Urlaubstagen genommen. Das beklagte Land informierte ihn weder über den verbleibenden Anspruch und einen möglichen Verfall noch forderte es ihn zur Urlaubnahme auf. Ab dem 12.04.2021 war der Kläger dauerhaft krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31.12.2023.

Das Gericht sprach ihm jedoch nur die Abgeltung von 12 Urlaubstagen zu. Vor Beginn der Erkrankung standen ihm höchstens 13 Ferientage zur Verfügung, einen davon hatte er bereits genutzt. Die fehlende Mitwirkung des Landes konnte den Anspruch deshalb nur für die tatsächlich noch möglichen 12 Urlaubstage erhalten. Die übrigen 17 Tage wären auch bei korrekter Information und Aufforderung nicht mehr rechtzeitig angetreten worden und verfielen nach Ablauf der maßgeblichen Fristen.

Schulferien sind nach der Entscheidung nicht automatisch Urlaub. Lehrkräfte bleiben dort grundsätzlich zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben verpflichtet. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt worden (9 AZR 124/26).

 

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