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Zeitwertkonten bei befristeten Dienstverhältnissen

Zeitwertkonten bei befristeten Dienstverhältnissen

Bei Zeitwertkonten stellt sich grundsätzlich die Frage, zu welchem Zeitpunkt steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Wertgutschriften führen dabei in der Regel nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Dies sah die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 17.06.2009 jedoch bei befristeten Dienstverhältnissen nur als gegeben an, wenn die sich während der Beschäftigung ergebenden Guthaben bei normalem Ablauf während der Dauer des befristeten Dienstverhältnisses, d. h. innerhalb der vertraglich vereinbarten Befristung, durch Freistellung ausgeglichen werden.

Zwei Urteile des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2023 besagen jedoch das Gegenteil, selbst wenn die Guthaben nach Ablauf vertraglich vereinbarten Befristung nicht mehr durch Freistellung ausgeglichen werden sollen (BFH vom 28.06.2023, Az. VI R 28/21 und BFH vom 03.05.2023, Az. IX R 25/21). Im Jahr 2025 ist eine Überarbeitung des BMF-Schreibens aus dem Jahr 2009 geplant. Arbeitgeber sollten dies beientsprechenden Differenzen in Prüfungen im Hinterkopf behalten.

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