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Jahresmeldung Sozialversicherung
04. März 2025Die Jahresmeldung zur Sozialversicherung muss vom Arbeitgeber für alle Beschäftigten abgegeben werden. Dies gilt auch für Minijobber. Liegt bereits eine Unterbrechungsmeldung oder vorherige Abmeldung vor, muss keine Jahresmeldung mehr erstellt werden. Für kurzfristige Beschäftigte ist ebenfalls keine Jahresmeldung zu erstellen.
Da die Jahresmeldung bis zum 15.02. übermittelt werden muss, kann es vorkommen, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt noch nicht berücksichtigt wurde. Ist dieses aufgrund der Auszahlung bis 31.03. noch dem Vorjahr zuzuordnen (Märzklausel), muss eine Sondermeldung mit dem Abgabegrund „54“ eingereicht werden.
Verfall Resturlaub
03. März 2025Jahresurlaub sollte bis zum Ende des Jahres genommen werden und kann verfallen, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer über den Verfall der Urlaubstage aufgeklärt hat und diese auch die Möglichkeit hatten, den Urlaub zu nehmen. Beides muss der Arbeitgeber auch nachweisen können. Um diesen Pflichten gerecht zu werden, ist eine Aufforderung der Arbeitnehmer notwendig, die Urlaubstage bis zum Jahresende zu nehmen, da ansonsten ein Anspruch verfällt.
Sprechen dringende betriebliche oder persönliche Gründe, wie Saisonaufträge oder Erkrankung des Arbeitnehmers dafür, dass der Urlaub nicht innerhalb des Kalenderjahres genommen werden kann, ist auch eine Übertragung in das nächste Jahr möglich. Dann gilt die Frist bis zum 31. März.
Mitteilung betriebliche Altersversorgung
04. Februar 2025Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres an die Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung für jeden Beschäftigten zu melden, welche Beträge gem. den Vorschriften für betriebliche Altersversorgung steuerfrei belassen, pauschal oder individuell besteuert wurden.
Die Meldung an die Pensionskassen, Direktversicherungen bzw. Pensionsfonds hat bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen, für das Jahr 2024 ist das der 28.02.2025.
Unterbleibt die Meldung, führt das zur vollen Steuerpflicht. Im umgekehrten Fall, in dem der Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung bereits bekannt ist und sie diese dem Arbeitgeber mitteilt, darf von der Meldung abgesehen werden.
Übermittlung Lohnsteuerbescheinigung 2025
03. Februar 2025
Die Übermittlungsfrist für die jährliche Lohnsteuerbescheinigung endet für das Jahr 2024 am 28.02.2025. Bis dahin müssen die Lohnsteuerbescheinigungen der nicht bis zum Jahresende ausgeschiedenen Arbeitnehmer elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Dies umfasst auch die Übermittlung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer. Ausgenommen sind Beschäftigte, die ausschließlich pauschal besteuerten Lohn erhalten, z.B. Minijobber.
Notwendig ist die Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.) des Arbeitnehmers. Liegt diese nicht vor, kann sich der Arbeitgeber die Auskunft beim Finanzamt holen, sofern eine IdNr. vergeben wurde. Anschließend muss dem Arbeitnehmer ein Ausdruck der elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung nach amtlichem Muster ausgehändigt werden. Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2024 ist durch BMF-Schreiben vom 8.9.2023 (BStBl. I S. 1653) veröffentlicht worden, siehe Link: elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2024.